(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1.
a) bei Verwendungen gemäß § 3 a:
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 13 Abs. 1);
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes gegeben ist,
bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist (§ 13 Abs. 1);
2. durch
a) Dienstentsagung (§ 13 Abs. 2);
b) Kündigung (§ 14);
c) Entlassung (§ 15);
d) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974;
3. durch Tod des Beamten.
(2) Ein Beamter hat der Stadt im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um 20 v. H.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1995, LGBl. Nr. 1/2003, LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 17/2016 , LGBl. Nr. 61/2022
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