(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle des Schuldspruches, sofern nicht nach § 82 Abs. 3 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist mündlich zu verkünden und sonach vom Schriftführer schriftlich auszufertigen. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien längstens binnen drei Wochen zuzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:
a) die Bezeichnung der Disziplinarkommission;
b) die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Disziplinarkommission;
c) die Namen des Schriftführers und des Disziplinaranwaltes;
d) den Namen, Vornamen sowie die Wohnungsanschrift und die Geburtsdaten des Beschuldigten;
e) den Namen und die Anschrift eines allfälligen Verteidigers;
f) den Tag der Fällung des Disziplinarerkenntnisses;
g) den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten;
h) die Entscheidungsgründe unter Anführung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsumstände;
i) die Rechtsmittelbelehrung.
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