(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat.
(2) Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Protokolle über die Beratungen und Abstimmungen sind nach Fertigung unter Verschluß zu verwahren.
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