§ 114 § 114 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 114 § 114
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
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