(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließlich, oder
d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu.
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