(1) Über jeden Beamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
a) Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), Wohnungsanschrift;
b) Verwandtschafts-, Ehe-, Schwägerschafts- und Wahlverwandtschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindeangestellten (§ 6);
c) Studien, Befähigung, Sprachen und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
d) Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, angerechnete Dienstzeiten;
e) Diensteigenschaft, Angabe des Tages der Anstellung, des Dienstantrittes, des Gelöbnisses, der Erreichung des Definitivums;
f) Schema, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Vorrückungsstichtag; (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 4)
g) Vorrückungen und Ernennungen;
h) Sonderurlaube, Urlaub ohne Bezüge, Dienstfreistellungen;
i) Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
j) durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen, bei einer Beschreibung als „minder entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ die gemäß § 18 getroffenen Verfügungen;
k) Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
l) Auflösung des Dienstverhältnisses;
m) sonstige für das Dienstverhältnis bedeutsame Anmerkungen, wie Anerkennungen, Kriegsversehrten – bzw. Zivilversehrtenstufe, weiters Dienstenthebungen, Bestellung als Mitglied einer Disziplinar-, Beschreibungs- oder Personalkommission u. a.
n) (Anm.: entfallen)
(2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen beruhen, binnen 30 Tagen im Dienstwege der Personaldienststelle anzuzeigen.
(3) Der Beamte hat das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich von demselben Abschriften anzufertigen.
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