(1) Wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung der Vollziehung allein zweckmäßiger erscheint als die Vollstreckung der Strafe, kann die Vollziehung der im § 79 Abs. 1 Z. 2 und 3 genannten Disziplinarstrafen aufgeschoben werden.
(2) Neben der Beschaffenheit der Dienstpflichtverletzung und dem Grade des Verschuldens ist dabei vornehmlich auf das Alter des Bestraften, seine wirtschaftliche Lage und seine bisherige dienstliche Führung sowie darauf zu sehen, ob er sich bemüht hat, den Schaden nach Kräften wieder gutzumachen.
(3) Wird die Vollziehung der Disziplinarstrafe aufgeschoben, so bestimmt die Disziplinarkommission eine Bewährungsfrist von ein bis drei Jahren. Der Lauf der Bewährungszeit beginnt mit dem Tage der Rechtskraft des Erkenntnisses.
(4) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt, so ist die nicht vollzogene Strafe so zu vollziehen, wie wenn sie im Zeitpunkt der neuerlichen Bestrafung rechtskräftig verhängt worden wäre.
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