(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach Abschluss des Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, vor einem ordentlichen Gericht oder vor dem Landesverwaltungsgericht weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 82 vorzugehen ist.
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