(1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung vom Dienst maßgebend gewesen sind, so ist sie von der Disziplinarkommission aufzuheben.
(2) Die Enthebung vom Dienst endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Ist aus Anlaß der Enthebung vom Dienst der Monatsbezug gekürzt worden, so wird die Kürzung endgütig, wenn
1. der Beamte durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der Gemeinderat auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist.
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