(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Enthebung vom Dienst hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge.
(2) Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Disziplinarkommission beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung.
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