§ 101 § 101 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
5. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 101 § 101
Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im § 100 Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. Die Disziplinarkommission entscheidet hier ohne mündliche Verhandlung.
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