(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister nach Anhörung des Magistratsdirektors (leitenden Direktors der Unternehmung) die vorläufige Enthebung vom Dienst zu verfügen. Gegen eine vorläufige Enthebung vom Dienst ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Enthebung vom Dienst ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die darüber zu entscheiden hat. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen 14 Tagen von der Disziplinarkommission bestätigt wird.
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