§ 10 § 10 — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10 § 10
(1) Der Beamte hat nach der Anstellung mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt stellen werde.
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.
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