Vorwort
§ 1 § 1
Der Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Steiermark und dem Land Burgenland im Bereich des Lafnitzflusses (steiermärkische Marktgemeinden Neudau und Burgau, politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld, und burgenländische Gemeinde Burgauberg-Neudauberg, politischer Bezirk Güssing) ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) sowie in Detailblättern im Maßstab 1 : 2 000 (Anlagen 2 bis 5) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) ausgewiesen.
§ 2 § 2
Spätere Änderungen des Verlaufes des Lafnitzflusses in der dargestellten Grenzstrecke haben auf die Landesgrenze keinen Einfluss.
§ 2a
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 3 § 3
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem nach Art. 3 Abs. 3 B-VG erforderlichen übereinstimmenden Gesetz des Landes Burgenland mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anlage 1 - Übersichtskarte
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2 - Detailblatt A
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3 – Detailblatt B
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4 – Detailblatt C
Anl. 4
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5 – Detailblatt D
Anl. 5
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6 - Koordinatenverzeichnis
Anl. 6
Anhänge
Anlage 6PDF