§ 9 Verwendung von Tieren im Natursprung — Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019
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(1) Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter (§ 17) hat der Halterin/dem Halter der dem Vatertier in der Steiermark zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen in Form von Kopien der Belegscheine bzw. Deckbescheinigungen oder gesonderter Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin/des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen von der Vatertierhalterin/vom Vatertierhalter und von der Halterin/vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin/der Vatertierhalter auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder dieser/diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin/vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm/ihr genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin/der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
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