(1) Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) und deren Zuchtmaterial sind gemäß Art. 30 bzw. Art. 32 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 von den Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen entsprechend eines in der Steiermark genehmigten Zuchtprogramms auszustellen und haben
1. Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten, gegebenenfalls zudem Angaben gemäß Art. 30 Abs. 7 oder 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 und
2. mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen übereinzustimmen, die in den gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 32 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten (Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940) festgelegt sind.
(2) Nur die Ergebnisse der entsprechend eines genehmigten Zuchtprogramms vom anerkannten Zuchtverband, Zuchtunternehmen oder von einer dritten Stelle gemäß Art. 27 Abs. 1 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dürfen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister bzw. in die Tierzuchtbescheinigungen einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente aufgenommen werden.
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