Ein Zuchttier darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren in der Steiermark nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
1. dauerhaft so gekennzeichnet und bei Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann und
2. von einer Tierzuchtbescheinigung einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin/der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
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