LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019§ 6

§ 6Datenverarbeitung

In Kraft seit 08. Oktober 2019
Up-to-date

(1) Die Behörden und die nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß § 3 Abs. 4 bzw. § 24 Abs. 4 in der Steiermark tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zwecke erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) (Personenbezogene) Daten können auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.

(3) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in der Steiermark tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.

(4) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre ab der Einstellung sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin/jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

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