(1) Führt ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine dritte Stelle gemäß Art. 27 Abs. 1 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durch, sind die Bestimmungen des Kapitels V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.
(2) Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen entsprechend den unionsrechtlichen Vorschriften für die künstliche Besamung verwendet wird, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und zu aktualisieren.
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