(1) Genehmigungsbedürftige wesentliche Änderungen der nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 24 Abs. 3 genehmigten Zuchtprogramme im Sinne des Art. 9 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sind Änderungen betreffend
1. neue Leistungsmerkmale bzw. Wegfall von solchen;
2. Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
3. Beschreibung der Eigenschaften der Rasse;
4. Auftreten und Umgang mit Erbfehlern;
5. Übertragung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung an dritte Stellen;
6. System für die Erhebung von Abstammungsinformationen;
7. Methode der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
8. Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
9. Grundsätze des Ursprungszuchtbuches.
Derartige Änderungen sind der Behörde mitzuteilen. Der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen hat ein Zuchtprogramm vorzulegen, das diese Änderungen bereits enthält. § 3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur in Zweifelsfällen ein Gutachten des Tierzuchtrates einzuholen ist.
(2) Wenn die Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung nach Abs. 1 keine Mitteilung erstattet, gelten die Änderungen als genehmigt. Das auf diese Weise genehmigte Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen.
(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die auf Grund des § 3 Abs. 4 oder § 24 Abs. 4 ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in der Steiermark durchführen, haben die genehmigten Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich vorzulegen.
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchterinnen/Züchter, in transparenter und nachvollziehbarer Weise rechtzeitig von den genehmigten Änderungen des Zuchtprogramms in Kenntnis zu setzen.
(5) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in der Steiermark mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2021
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