(1) Die Durchführung eines Zuchtprogramms bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm in der gesamten Steiermark durchgeführt werden soll und es den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 19) einzuholen.
(2) Eine Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 und 2, des Anhangs I Teil 3 Z 1 zweiter Absatz oder Z 4 lit. b oder des Anhangs II Teil 1 Kapitel III Z 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.
(4) Wird die Behörde darüber benachrichtigt, dass ein in einem anderen Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anerkannter Zuchtverband bzw. anerkanntes Zuchtunternehmen sein genehmigtes Zuchtprogramm auch in der Steiermark durchführen möchte, hat sie zu prüfen, ob Verweigerungsgründe nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
(5) Teilt die Behörde nicht binnen 90 Tagen ihre Verweigerung gemäß Art. 12 Abs. 3 Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 mit, gilt dies als Zustimmung. Bei einer Ausweitung von einem anderen Bundesland beträgt die Frist für die Verweigerung vier Wochen. In Fall einer Zustimmung ist das Zuchtprogramm in der gesamten Steiermark durchzuführen.
(6) Eine Verweigerung nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen im Wege der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zum Zweck der Unterrichtung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
(7) Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung nach Art. 12 Abs. 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
(8) Wird der Antrag nach Abs. 5 fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Abs. 3 außer Kraft und hat die Behörde unter Würdigung der im Antrag auf Überprüfung gemäß Abs. 5 vorgebrachten Gründe und nach Anhörung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu überprüfen und neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
(9) Die Behörde hat der für die Führung der Liste gemäß Art. 39 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zuständigen Stelle die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
(10) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in der Steiermark durchzuführen.
(11) Die Behörde hat – ungeachtet des § 2 Abs. 6 – die Genehmigung (Abs. 1, Abs. 2 sowie § 24 Abs. 3 und 9) eines durchgeführten Zuchtprogramms auszusetzen oder erforderlichenfalls zu widerrufen, wenn
1. die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
2. der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt oder fortwährend gegen die Bestimmungen des genehmigten Zuchtprogramms bzw. die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012, dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen verstößt.
(12) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in der Steiermark rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen. Auf Antrag ihrer Züchterinnen/Züchter haben sie Zuchtbuch- bzw. Zuchtregistereintragungen vorzunehmen bzw. die Tierzuchtbescheinigungen auszustellen und zu übermitteln.
(13) Parteistellung im Verfahren nach Art. 12 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen.
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