(1) Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, gelten als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(2) Auf Grundlage des Bundesgesetzes, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbstständigt werden, BGBl. I. Nr. 115/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, ist das Bundesgestüt Piber berechtigt, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Lipizzaner zu führen.
(3) Alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 5 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, gelten als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Steiermark auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, als im Sinne des § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genehmigt.
(5) Sind die sich aus § 10 Abs. 10, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 10 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 verpflichtet wären, zu diesem Zeitpunkt zu erstatten.
(7) Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 5 Abs. 1), welche auf Grundlage des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach § 5 Abs. 2 zu benennen.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
1. vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und
2. ausgestellte Dokumente (z. B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen
gelten als solche nach diesem Gesetz.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 zu Ende zu führen. Zuchtorganisationen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 erlangen, gelten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Anerkennung als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die mit der Anerkennung verbundenen Zuchtprogramme gelten nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes als genehmigt.
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