Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer
1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen,
2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in der gesamten Steiermark durchführt,
4. seiner Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 9 nicht nachkommt,
5. gegen § 3 Abs. 12 verstößt,
6. gegen § 4 Abs. 3 verstößt,
7. gegen § 4 Abs. 4 verstößt,
8. gegen § 4 Abs. 5 verstößt,
9. gegen § 5 Abs. 1 verstößt,
10. seinen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,
11. Zuchttiere entgegen § 7 überlässt,
12. wer Tierzuchtbescheinigungen entgegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ausstellt,
13. entgegen § 8 Abs. 2 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister aufnimmt,
14. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 9 nicht nachkommt,
15. Samen entgegen § 10 in Verkehr bringt oder abgibt oder entgegen § 11 Abs. 1 verwendet,
16. eine künstliche Besamung entgegen § 11 Abs. 2 durchführt,
17. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung gemäß § 11 Abs. 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 11 Abs. 4 nicht nachkommt,
18. Samen entgegen einem Verbot gemäß § 12 Abs. 2 oder 5 abgibt oder verwendet,
19. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 13 in Verkehr bringt oder abgibt sowie einen Embryo entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,
20. den Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,
21. entgegen § 15 Abs. 1 und 4 tätig wird,
22. in der Erklärung gemäß § 15 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,
23. seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 7 nicht nachkommt,
24. den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 8, 9, 11 und 12 nicht nachkommt,
25. den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
26. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,
27. der Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt,
28. den sich aus den zur Durchführung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ergangenen Rechtsakten der Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
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