(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle Steiermark, durch Verordnung jedenfalls nähere Vorschriften zu erlassen über
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß § 2 sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß § 3,
2. das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen gemäß § 3 Abs. 12,
3. die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 5,
4. Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß § 20 Abs. 7,
5. Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß § 9 Abs. 1,
6. die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß § 10 Z 2,
7. Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß § 11 Abs. 3,
8. Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß § 14 Abs. 2,
9. Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin/zum Besamungstechniker und zur Eigenbestandsbesamerin/zum Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 15 Abs. 2,
10. die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß dem StGAB 2016,
11. den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß § 16 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Z 6 gelten,
12. die Kosten für Maßnahmen nach Art. 47 Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012,
13. die Umsetzung der in § 1 Abs. 3 Z 3 genannten Rechtsakte,
14. die Förderungen der Vatertierhaltung gemäß § 17, insbesondere:
a) die Meldungspflichten der Vatertierhalterinnen/Vatertierhalter an die Gemeinden über die vorgenommenen Deckungen;
b) welche Nachweise (z. B. Belegscheine, Besamungsscheine) die Förderungsempfängerinnen/ Förderungsempfänger den Gemeinden vorzulegen haben;
c) die Verpflichtungen der Gemeinden bezüglich der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen;
d) die Informationsverpflichtungen der Landesregierung gegenüber den Gemeinden und
e) die Grundsätze für die Berechnung der Förderungen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, die die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise