LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Tierzuchtgesetz 2019§ 20

§ 20Verfahren, Überwachung, Ausnahmen

In Kraft seit 08. Oktober 2019
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(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, der Vorschriften dieses Gesetzes und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Sie kann sich dabei ihres eigenen Personals, sofern dieses den Anforderungen gemäß Art. 41 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genügt, oder der gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Überwachungsorgane bedienen.

(3) Die Behörde kann natürliche und juristische Personen zur Unterstützung der Behörde bei der Überwachung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu besonderen Überwachungsorganen bestellen, wenn sie den Anforderungen gemäß Art. 41 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genügen.

(4) Gemäß Abs. 3 bestellte besondere Überwachungsorgane sind an die Weisungen der Behörde gebunden.

(5) Die Bestellung als besonderes Überwachungsorgan ist zu widerrufen, wenn

1. eine der Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen ist,

2. Weisungen der Behörde nicht befolgt werden oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten werden, oder

3. sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Überwachung in Zweifel ziehen können.

(6) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen Vorschriften der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 und der auf diese gestützten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie auf deren Grundlage erlassene Verordnungen und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere

1. Verbote und Beschränkungen anordnen

a) betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen, sowie

b) für einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen,

2. Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften gemäß Abs. 2 ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3. Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4. anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen

a) Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,

b) die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,

c) Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d) die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder

e) die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5. einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang I Teil 3 Z 3 lit. a sublit. iii der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen,

6. jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden untersagen, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen,

7. jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.

(7) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.

(8) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,

1. Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und

2. jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.

(9) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen entsprechend Art. 46 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der/des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Der oder die Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.

(10) Die Berechtigung gemäß Abs. 9 umfasst auch die Befugnis,

1. Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2. in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen, und Kopien anzufertigen.

(11) Von Maßnahmen gemäß Abs. 9 und 10 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Abs. 10 Z 2 vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.

(12) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 8, 9 und 11 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts und die Befugnisse gemäß Abs. 6 und 9 kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts zu. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.

(13) Darüber hinaus haben die Kontrollbehörde bzw. die Kontrollorgane die Bestimmungen gemäß Art. 41 bis 45 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.

(14) Werden auf Grund eines Verstoßes gegen dieses Gesetz Maßnahmen nach Art. 47 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten.

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