(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin/der Antragssteller
1. ihren/seinen Sitz in der Steiermark hat, und
2. die Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 lit. b bis d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.
(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben:
1. Name und Sitz des Zuchtverbandes bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
2. bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und der Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
3. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
4. Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 19) einzuholen.
(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie dies der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Diese/dieser hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Bekanntgabe eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen.
(5) Wird ein Antrag gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellt, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt dieses Antrags über die Anerkennung zu entscheiden.
(6) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen
a) wiederholt oder fortwährend gegen Art. 4 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder
b) gegen Abs. 9 oder wiederholt gegen § 20 Abs. 7 oder Abs. 8
verstößt,
3. die Genehmigung des Zuchtprogramms verweigert wird und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durchgeführt wird, oder
4. die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß § 3 Abs. 9 widerrufen wurde und kein anderes genehmigtes Zuchtprogramm durch den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen durchgeführt wird.
(7) Der Widerruf gemäß Abs. 6 Z 3 oder Z 4 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird. Mit dem Widerruf der Anerkennung verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(8) Die Behörde hat der für die Führung der Liste gemäß Art. 7 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zuständigen Stelle die notwendigen Daten umgehend bekannt zu geben.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
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