(1) Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 ist die Landwirtschaftskammer Steiermark im Hinblick auf
1. die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen,
2. die amtlichen Kontrollen und die Durchführung von Erhebungen, auch im Zusammenhang mit der in Art. 48 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 festgelegten Zusammenarbeit und Amtshilfe, sowie die Veröffentlichung der Informationen nach Art. 44 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012,
3. die Übermittlung der für die Führung der Listen gemäß Art. 7 und Art. 39 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 notwendigen Daten und Bekanntgabe der Aktualisierungen,
4. alle sonstigen, nicht jemand anderem ausdrücklich zugewiesenen behördlichen Aufgaben und amtlichen Tätigkeiten nach diesem Gesetz bzw. auf Grundlage der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012;
(3) Soweit der Landwirtschaftskammer Steiermark behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(4) Über die Rechte gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(5) Die Unterstützung von Empfängerinnen/Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Steiermark.
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