(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich entweder dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (Vatertierhaltung) oder der Unternehmerin/dem Unternehmer des Agrarerzeugnissektors einen Beitrag zur künstlichen Besamung zu leisten, dessen Höhe sich nach den Kosten der Vatertierhaltung nach Abs. 2 bestimmt.
(2) Die Vatertierhaltung beinhaltet die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für die Zucht erforderlichen Einrichtungen. Jede Gemeinde hat für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich diese Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung auf folgende Weise durchführen:
1. die Gemeinde überträgt die Vatertierhaltung vertraglich gegen Entschädigung einer anerkannten Züchtervereinigung;
2. die Gemeinde kauft und hält die erforderlichen männlichen Zuchttiere selbst;
3. die Gemeinde kauft die männlichen Zuchttiere und übergibt sie zur Haltung an verlässliche Halterinnen/Halter;
4. die Gemeinde überträgt den Ankauf und die Haltung von männlichen Zuchttieren vertraglich verlässlichen Halterinnen/Haltern.
(4) Der der Gemeinde erwachsende Aufwand für die Vatertierhaltung und für die künstliche Besamung ist aus Gemeindemitteln zu bestreiten.
(5) Der nach Abs. 1 von den Gemeinden zu leistende Beitrag zur künstlichen Besamung ist zumindest einmal jährlich zu entrichten.
(6) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer Steiermark zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verlässliche Halterinnen/Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, dass die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.
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