Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers oder der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenbestandsbesamers berechtigen, findet das StGAB 2016 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich anderes anordnet.
Anm.: (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
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