(1) Als Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung im Sinne der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 oder der Stmk. Tierzuchtverordnung 2009 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. deren Ausbildung im Sinne des § 16 gleichwertig ist, oder
3. die eine der Ausbildung im Sinne der Z 1 durch Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren
1. wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht verurteilt oder
2. wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal bestraft
worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass kein Umstand gemäß Abs. 3 besteht. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstaatliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerinnen/ Eigenbestandsbesamer aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in der Steiermark tätig werden, haben das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit nicht dieses Gesetz ausdrücklich anderes anordnet.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin/ Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamerin/Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 20 Abs. 6 Z 6 bekannt zu geben.
Anm.: (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
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