(1) Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 13 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin/der Embryo-Überträger – das darf ausschließlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein – hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin/des Embryo-Überträgers;
2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
3. Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres;
4. Datum der Embryoübertragung.
Die Daten über die Embryoübertragung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(3) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Halterin/dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
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