Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
1. wenn
a) sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
b) sie von Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
2. wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
3. wenn sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
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