(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 10 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 nur folgende Personen als Besamerinnen/Besamer durchführen:
1. zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte,
2. Besamungstechnikerinnen/Besamungstechniker oder
3. die Eigentümerin/der Eigentümer des Tieres, die Halterin/der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen/Eigenbestandsbesamer).
(3) Die Besamerin/der Besamer hat der Halterin/dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Besamerin/des Besamers;
2. Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
3. Betrieb der Halterin/des Halters des besamten Tieres;
4. Datum der Besamung.
Die Daten über die Besamung müssen mindestens fünf Jahre ab Besamung aufbewahrt werden.
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin/der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin/des Tierhalters entweder dieser/diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Tierhalterin/vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in der Steiermark Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
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