Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen/ Verbraucher abgegeben werden
1. wenn die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert worden sind, für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
2. wenn er
a) reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. c der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
b) reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
c) von Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
d) reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. g oder Art. 21 Abs. 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
e) Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. d der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zum Zwecke der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
3. wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
4. wenn er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin/der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2021
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