(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Nutztieren
1. der Art Rind (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
2. der Art Schwein (Sus scrofa),
3. der Art Schaf (Ovis aries),
4. der Art Ziege (Capra hircus), sowie
5. der Art Equide (Equus caballus und Equus asinus).
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4. die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
(3) Dieses Gesetz dient:
1. der Durchführung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012,
2. der Durchführung der auf die Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gestützten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte, sowie
3. der Umsetzung der auf die Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gestützten Rechtsakte, die sich an die Mitgliedstaaten richten.
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