Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.
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