(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder stilllegt;
2. entgegen § 3 Abs. 6 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 5a Abs. 1 betreibt;
3. Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 5a Abs. 1, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;
4. die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
5. entgegen § 8 eine Umweltinspektion nicht duldet;
6. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 die Anlage betreibt;
7. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 handelt;
8. entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis Abs. 5, die verpflichtenden Meldungen bzw. die verpflichtende Anzeige nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erstattet oder die darin angeführten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift;
9. entgegen den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 Z 1 lit. a oder b oder Z 2 die erforderlichen Bewertungen und Maßnahmen zur Einstellung der Tätigkeiten (Stilllegung der Anlage gemäß § 1) nicht durchführt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis 36.340 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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