(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden und die nicht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen.
(3) Werden Tätigkeiten, die unter denselben Tätigkeitsbereich des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn
1. sie den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen,
2. ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen(teilen) besteht und
3. Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.
Bei Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6. lit. a, b oder c werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert; ab einer Summe von 100 % gilt Z 1 als erfüllt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
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