§ 7 Aufgaben des Landessportrates — Steiermärkisches Landessportgesetz 2015
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Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:
1. die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;
2. die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;
3. die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;
4. Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;
5. Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;
6. Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;
7. die jährliche Durchführung eines Landessporttages;
8. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;
9. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;
10. die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;
11. die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.
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