LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landessportgesetz 2015§ 7

§ 7Aufgaben des Landessportrates

In Kraft seit 09. Juli 2015
Up-to-date

Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:

1. die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;

2. die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;

3. die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

4. Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;

5. Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;

6. Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;

7. die jährliche Durchführung eines Landessporttages;

8. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;

9. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;

10. die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

11. die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden