(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.
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