Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger
1. eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und
2. die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie
3. die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich absolviert hat.
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