(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:
1. in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder
2. vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort.
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