(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:
1. durch Zurücklegung;
2. durch Entziehung;
3. durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;
4. durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:
1. die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind,
2. durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden.
(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.
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