(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.
(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind
1. die Unterweisung in künstlerischen Tänzen sowie in Bühnen- und Ausdruckstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören,
2. die Pflege von Volkstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören und
3. das leistungsorientierte Tanzsporttraining mit dem Ziel der Teilnahme an offiziellen Tanzturnieren anerkannter nationaler und internationaler Tanzsportverbände.
(3) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst auch die Unterweisung in Anstandslehre und Umgangsformen.
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