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Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
§ 3
§ 3
In Kraft seit 03. Mai 1963
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§ 3 — Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
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