(1) Die Prüfungskommission hat einschließlich des Vorsitzenden aus 4 Mitgliedern zu bestehen. Die Steiermärkische Landesregierung bestellt nach Anhörung der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft jeweils auf die Dauer von längstens 5 Jahren als Prüfer 5 staatlich geprüfte Forstwirte, die die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 bzw. § 87 Abs. 5 des Forstrechts Bereinigungsgesetzes erfüllen, und 2 staatlich geprüfte Förster.
(2) Der Vorsitzende hat aus der Zahl der bestellten Prüfer fallweise 3 Mitglieder einzuberufen, von weichen 1 Prüfer ein staatlich geprüfter Förster sein muß; 2 Prüfungskommissäre müssen im praktischen Betriebsdienst tätig sein oder tätig gewesen sein.
(3) Dem Vorsitzenden der Staatsprüfungskommission steht das Stimmrecht in gleicher Weise wie den übrigen Prüfern zu; bei der Abstimmung über das Prüfungsergebnis entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
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