(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst errichtet.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Steiermärkischen Landesregierung bestellt. Er muß ein Forstwirt sein; bei seiner Verhinderung führt ein von ihm jeweils zu bestimmendes Kommissionsmitglied den Vorsitz.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise