(1) Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß § 1 sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
Keine Verweise gefunden