Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten. Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit Wegweisertafeln versehen werden.
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