(1) Eine Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn
a) sich das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7) befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder in Betrieb genommen wird;
b) das Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den zugelassenen Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen Verwendungsbereiches verwendet wurde;
c) Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht eingehalten wurden.
(2) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und die Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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